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   LSG Thüringen, 03.05.2001 - L 3 AL 589/00   

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https://dejure.org/2001,27482
LSG Thüringen, 03.05.2001 - L 3 AL 589/00 (https://dejure.org/2001,27482)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 03.05.2001 - L 3 AL 589/00 (https://dejure.org/2001,27482)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 03. Mai 2001 - L 3 AL 589/00 (https://dejure.org/2001,27482)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines

    Auszug aus LSG Thüringen, 03.05.2001 - L 3 AL 589/00
    Doch ruht der Anspruch auf das Arbeitslosengeld (selbst) für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 24. Juni 1999 schon deshalb nicht, weil der Klägerin für die Lösung des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zum 1. April 1999 ein wichtiger Grund zur Seite gestanden hat, sodass dahinstehen kann, ob es am Eintritt der Sperrzeit bereits dann fehlt, wenn die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses für die ab dem 1. April 1999 beginnende Arbeitslosigkeit nicht kausal gewesen ist, weil die Bank der Klägerin das Arbeitsverhältnis ohnehin zum 31. März 1999 betriebsbedingt (und rechtmäßig) gekündigt hätte (für ein Entfallen der entsprechenden Kausalität in diesen Fällen Niesel in Niesel, SGB III - Arbeitsförderung -;, Kommentar, 1998, § 144 Rz. 20; anders wohl BSG vom 5. August 1999, Az.: B 7 AL 14/99 R ).

    Sinn der Sperrzeitregelung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III und der Regelung über die Minderung der Anspruchsdauer des § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ist es, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat (BSG SozR 3-4100 § 119 a Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S. 64; BSG, Urteil vom 5. August 1999, Az.: B 7 AL 14/99 R ).

  • BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 28/83

    Feststellung einer Sperrzeit - Fußball-Lehrer mit Lizenz des Deutschen

    Auszug aus LSG Thüringen, 03.05.2001 - L 3 AL 589/00
    Erforderlich ist zwar nicht unbedingt die feste Zusicherung eines Anschlussarbeitsplatzes, jedoch ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Arbeitnehmer in Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses keine Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz hatte und er auch auf Grund der allgemeinen Verhältnisse auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt vernünftigerweise mit einem Anschlussarbeitsplatz nicht rechnen konnte ( BSG, Urteil vom 12. April 1984, Az.: 7 RAr 28/83 ; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 2).

    Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll eine Sperrzeit allgemein nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten (als die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses) nicht zugemutet werden kann, wobei der wichtige Grund auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken muss (BSG, Urteil vom 12. April 1984, a. a. O.).

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

    Auszug aus LSG Thüringen, 03.05.2001 - L 3 AL 589/00
    Sinn der Sperrzeitregelung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III und der Regelung über die Minderung der Anspruchsdauer des § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ist es, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat (BSG SozR 3-4100 § 119 a Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S. 64; BSG, Urteil vom 5. August 1999, Az.: B 7 AL 14/99 R ).
  • BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 115/99 R

    Besondere Härte beim Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches durch Sperrzeit

    Auszug aus LSG Thüringen, 03.05.2001 - L 3 AL 589/00
    Dahinstehen kann hier zunächst, ob dem Eintritt einer Sperrzeit in dieser Zeit nicht bereits der Umstand entgegensteht, dass die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 von der Arbeit freigestellt wurde und somit das für den Eintritt einer Sperrzeit konstitutive Merkmal der Arbeitslosigkeit bereits ab dem 1. Januar 1999 gegeben war mit der Folge, dass ab dem 1. April 1999 ein Ruhen des Anspruchs in Folge Zeitablaufs nicht mehr in Betracht kommen konnte (wohl in diesem Sinne zum Merkmal der Arbeitslosigkeit für das Sperrzeitrecht nach AFG und SGB III BSG, Urteil vom 10. August 2000, Az.: B 11 AL 115/99 R ).
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